Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1. Vertragsabschluß:

Alle unsere Lieferungen erfolgen auf Grund unserer nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung und gelten nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall. Anderslautenden Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiemit widersprochen; sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluß widersprechen. Auch die Übersendung der Auftragsbestätigung gilt nicht als Anerkennung der Bedingungen des Käufers. Spätestens mit dem Empfang der Ware gelten unsere Bestimmungen als angenommen. Zudem stimmt der Kunde zu, dass die Firma ERFOL-LE e.U. dem Benutzer Informationen und Werbung über Aktivitäten und das Leistungsangebot der ERFOL-LE e.U. § 107 Abs 2 Telekommunikationsgesetz 2003 per E-Mail an die von ihm angegebene E-Mail Adresse zusenden kann. Der Benutzer kann diese Zustimmung jederzeit schriftlich widerrufen – per Post an ERFOL-LE e.U., Straßganger Straße 57A, A-8020 Graz, oder per E-Mail an info@erfolgled.com.

  1. Preise:

Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, so gelangen die am Tage der Lieferung in Geltung stehenden Verkaufspreise zur Verrechnung und werden Beförderungs- und sonstige Nebenspesen gesondert in Rechnung gestellt. Etwaig gewährte Rabatte gelten nur für die jeweilige Lieferung und werden nicht auch für etwaige Folgeaufträge bzw –lieferungen gewährt – dies auch, wenn wir bei etwaigen Folgeaufträgen bzw – lieferungen etwaigen vom Käufer vorgenommenen Abzügen nicht widersprechen.

  1. Zahlung:

Wechsel werden nicht angenommen. Wenn die Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl (i) Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen, verschuldensunabhängig die Kosten außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen zu verlangen und Schadenersatz für die uns erwachsenden Schäden zu verlangen oder (ii) vom Vertrage zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem Falle sind wir unabhängig vom Verschulden des Käufers berechtigt, die vereinbarte Anzahlung, mindestens aber 15% des Kaufpreises als Vertragsstrafe zu fordern bzw. einzubehalten. Die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe hindert nicht die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden. Eingeräumte Zahlungsfristen beginnen mit dem Datum der Inrechnungstellung zu laufen. Wenn die Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, sind wir weiters berechtigt, sämtliche uns gegen den Käufer zustehende Forderungen sofort fällig zu stellen.

  1. Lieferzeit und Abnahmetermin:

Unsere Angaben über Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Wir haften nicht für allfällige Verspätung seitens der Lieferwerke. Unsere Lieferverpflichtung steht unter Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Verständigung von der Bereitstellung zu übernehmen. Bei Abnahmeverzug wird der Käufer vorbehaltlich sonst zustehender Rechte lagerzinspflichtig. Soweit Teillieferungen möglich sind, können wir nach unserer Wahl auch in Teilen liefern. Jede Teillieferung dient als Geschäft für sich und kann von uns gesondert in Rechnung gestellt werden. Bei Waren, die in Masse hergestellt werden, übernehmen wir keine Gewähr für unbedingte Einhaltung der bestellten Stückzahl. Etwa mehr hergestellte Stücke im Rahmen der üblichen Toleranz sind vom Besteller zu gleichem Preis zu übernehmen. Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der Käufer mit einer Zahlung im Rückstand ist oder eine zur Erfüllung eines Auftrages notwendige Handlung nicht vornimmt. Jede Änderung einer Bestellung hat eine Änderung des ursprünglichen unverbindlichen Liefertermins zur Folge.

  1. Versand:

Der Versand durch Spediteur bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der Abgang jeder Sendung ist uns unverzüglich anzuzeigen. Der Sendung ist ein Packzettel oder Lieferschein mit Angabe unserer Bestellungsnummer beizuschließen. Die Kosten der Transportversicherung tragen wir nur, wenn es ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Bei grenzüberschreitenden Sendungen sind mindestens zwei Rechnungen als Zollpapiere sowie Ursprungszeugnisse den Frachtpapieren beizuschließen. Alle Sendungen, die auf Grund der Nichteinhaltung obiger Versand-, Verzollungs- bzw. Dokumentationsvorschriften nicht übernommen werden können, lagern so lange auf Kosten und Gefahr des Verkäufers, bis durch Einsendung ordnungsgemäßer Papiere die reibungslose Abwicklung des Geschäftsganges ermöglicht ist; sämtliche aus der Nichteinhaltung obiger Versand-, Verzollungs- bzw. Dokumentationsvorschriften resultierenden Risiken, Schäden und Kosten gehen zu Lasten des Verkäufers bzw. verschiebt sich die Fälligkeit der Rechnungsbezahlung entsprechend bis zur Erfüllung bzw. Vorlage der fehlenden Papiere bzw. Dokumentation.

  1. Verpackung:

Der Verkäufer ist verpflichtet, je nach den spezifischen Anforderungen der Ware und/oder Versandart für eine entsprechende Verpackung zu sorgen, die ein ordnungsgemäßes Eintreffen der Ware am Bestimmungsort gewährleistet. Die Verpackungskosten sind in den Preisen der Bestellung enthalten. Kosten durch Beschädigung der Ware auf Grund mangelhafter Verpackung trägt in jedem Falle der Verkäufer.

  1. Gefahrenübergang:

Die Gefahr geht erst mit ordnungsgemäßer Übernahme der Ware am Bestimmungsort auf uns über.

  1. Gewährleistung:

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, dauert die Gewährleistungszeit des Verkäufers, soweit nicht im Einzelfalle eine anders lautende schriftliche Vereinbarung vorliegt, zwei Jahre nach erfolgter Übernahme. Unbeschadet unserer sonstigen Rechte aus der Gewährleistungshaftung des Verkäufers sind wir berechtigt, in dringenden Fällen oder wenn der Verkäufer seinen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt, Mängel und Schäden auf seine Kosten zu beseitigen. Der Verkäufer übernimmt auch die gleiche Gewährleistungsverpflichtung für die von ihm gelieferten, nicht von ihm selbst erzeugten Waren und Bestandteile. Ist uns aus triftigen, in der Person des Verkäufers liegenden Gründen unzumutbar, die Verbesserung oder den Austausch der mangelhaften Lieferung zu verlangen, oder wären diese Abhilfen mit erheblichen Unannehmlichkeiten für uns verbunden, so haben wir das Recht, von der Bestellung sofort zurückzutreten. Geheime Mängel können bis zu drei Jahren nach erfolgter Übernahme geltend gemacht werden. Bei üblicherweise bis zur Verwendung verpackt gelassener Ware gelten Mängel, die erst bei der Entnahme aus der Verpackung sichtbar werden, als geheime Mängel. Der Verkäufer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge. Bei Ersatzlieferung und Reparatur beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Etwaige durch Deckungskauf entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Verkäufers. Sofern wir die Ware des Verkäufers weiter vertreiben, verpflichtet sich der Verkäufer, uns für alle Gewährleistungsansprüche unseres Abnehmers schad- und klaglos zu halten, soweit diese über den Umfang unserer gesetzlichen Gewährleistung gegenüber unseren Kunden nicht hinausgehen. Dies gilt auch dann, wenn die Fristen für die Geltendmachung unseres Gewährleistungsanspruches gegenüber dem Verkäufer bereits abgelaufen sein sollten.

  1. Produkthaftung:

Es obliegt dem Verkäufer, uns für jegliche Schadenersatzansprüche oder Produkthaftungsansprüche, welche an uns im Zusammenhang mit der Ware herangetragen werden sollten, schad- und klaglos zu halten.

  1. Zahlungsbedingungen:

Beanstandungen der Lieferung berechtigen uns, fällige Zahlungen zurückzuhalten. Die Zahlung bedeutet weder eine Anerkennung der Ordnungsgemäßheit der Lieferung noch einen Verzicht auf uns zustehende Rechte. Im Falle des Bestehens von Gegenforderungen sind wir zur Kompensation berechtigt.

  1. Bestellungsunterlagen:

Die unseren Anfragen oder Bestellungen beigefügten Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, usw. bleiben unser Eigentum und sind mit dem Angebot bzw. nach Ausführung der Bestellung an uns zurückzusenden. Diese Unterlagen dürfen dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden.

  1. Unwirksamwerden einzelner Bestimmungen:

Wenn einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sind, berührt das die Geltung der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie des Vertragsabschlusses nicht.

13. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand:
Es wird die Geltung des Rechts der Republik Österreich vereinbart. Die Anwendung des UNCITRAL- Kaufrechtsübereinkommens 1980 wird ausgeschlossen. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Graz. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Graz zuständig.

Allgemeine Verkaufs- & Lieferbedingungen

ERFOL-LE e.U.
A-8020 Graz
Stand: August 2017

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